|
|
|
Erbrechtliche Fragen der Unternehmensnachfolge
Die Auseinandersetzung mit der Problematik der Betriebsnachfolge ist meist nicht einfach. Der Unternehmer, der seinen Betrieb aufgebaut hat oder vor Jahren übernommen und aufrechterhalten hat, hält sich oft für unersetzlich und ist es in vielen Fällen auch. Stellt man sich aber dieser Frage, fangen die Schwierigkeiten meist schon bei der Suche des geeigneten Nachfolgers an. Dieser muss nicht nur in der Lage sein, den Betrieb erfolgreich weiterzuführen, er muss auch bereit sein, die damit verbundene Arbeit und Verantwortung zu übernehmen. Ist der geeignete Nachfolger dann gefunden stellt sich die Frage nach der zweckmäßigsten Gestaltung der Übergabe. Hierbei sollten insbesondere folgende Fragen bedacht werden:
Sind diese Fragen geklärt, sollte an eine konkrete Gestaltung herangegangen werden. Die Vernachlässigung einer entsprechenden Planung führt – aufgrund der gesetzlichen Bestimmung – häufig zu einer unerwünschten Verteilung des Erbes, zu vermeidbaren Auseinandersetzungen zwischen den Nachkommen, zu einer unnötig hohen Steuerbelastung und nicht selten zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes. Das gesetzliche Erbrecht Grundlage jeder Überlegung zu einer möglichen erbrechtlichen Regelung sollte die gesetzliche Erbfolge sein. Nach den Bestimmungen des BGB ist das Erbrecht des Ehegatten und der Verwandten gesondert geregelt. Der überlebende Ehegatte erhält demnach, wenn Abkömmlinge, also Kinder, Enkel oder Urenkel vorhanden sind, einen Erbteil von ¼ (der sich bei Gütertrennung je nach Anzahl der Kinder auf bis zu ½ erhöhen kann) und zusätzlich, wenn nicht Gütertrennung vereinbart wurde, ein weiteres ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich. Der verbleibende Teil wird dann gleichmäßig auf die Kinder verteilt, unabhängig davon, ob es sich um eheliche Kinder oder nichtehliche, um leibliche oder Adoptivkinder handelt. Sind Kinder vorverstorben, so treten deren Kinder jeweils an die Stelle ihrer Eltern. Sind keine Kinder vorhanden, so ist zu beachten, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird. In diesem Fall erbt der Ehegatte bei Gütertrennung zu ½, ansonsten zu ¾, der Rest der Erbschaft geht an die Verwandten. Der Ehegatte wird nur Alleinerbe, wenn weder die Eltern oder Großeltern, noch die Geschwister und deren Abkömmlinge als Erben in Betracht kommen. Aufgrund der Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung auf das Erbrecht sollte diese bei einer Nachfolgeplanung immer berücksichtigt werden. Die im Falle der Scheidung günstige Vereinbarung der Gütertrennung ist im Todesfall nicht immer optimal. Durch die Vereinbarung der Gütertrennung auch im Todesfall werden einerseits die Pflichtteilsansprüche der Kinder und Enkelkinder erhöht, andererseits wird der erbschaftssteuerfreie Erwerb des überlebenden Ehegatten vermindert. Im Einzelfall bieten sich daher andere Gestaltungsmöglichkeiten an. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass mit dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten gerade bei Gütertrennung die Steuerfreibeträge des Ehegatten häufig nicht ausgeschöpft werden. Der Pflichtteil Auch die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche sollten in die Nachfolgeplanung mit einbezogen werden. Pflichtteilsansprüche belasten den Nachfolger in der Regel zu einer Zeit, in der der Wegfall des bisherigen Inhabers wirtschaftlich verkraftet werden muss, häufig verbunden mit einem zeitweiligen Rückgang des Gewinns. Darüber hinaus fällt unter Umständen Erbschaftssteuer an. Aus diesem Grund ist es häufig sinnvoll, die Pflichtteilsansprüche insbesondere der Kinder rechtzeitig zu regeln und so weit möglich vorzeitig abzufinden. Hierzu kann eine Vereinbarung getroffen werden, die dann mit einem Pflichtteilsverzicht verbunden ist. Pflichteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel und Urenkel, der Ehegatte und die Eltern. Den übrigen Verwandten, insbesondere den Geschwistern, steht kein Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteils entspricht jeweils der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist immer in Geld zu zahlen; ein ideeller Anteil an dem Nachlass kann nicht verlangt werden. Betriebsnachfolge im Erbfall In der Regel soll bei einer erbrechtlichen Regelung, etwa durch Testament, nicht nur eine Person bedacht werden. Zum einen soll der Betrieb an den oder die potenziellen Nachfolger übertragen werden. Der Ehepartner soll durch einen Teil der Erbschaft ausreichend abgesichert sein. Schließlich sollen die Kinder – oder andere Personen – etwa aus Gründen der Sympathie oder Gerechtigkeit auch etwas erhalten. Nach der gesetzlichen Regelung erhalten mehrere Erben jeweils einen ideellen Anteil an jedem Nachlassgegenstand. Dies führt selbst in harmonischen Familien häufig zu Streitigkeiten. Zweckmäßiger ist es daher, einzelne Nachlassgegenstände durch Testament bereits zu verteilen. Dies ist bei einem Unternehmer insbesondere dann schwierig, wenn der Betrieb der wesentliche Nachlassgegenstand ist oder wenn in größerem Umfang etwa Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören, so dass deren Verteilung zu einer Aufdeckung stiller Reserven und damit einer nicht unerheblichen Besteuerung führen würde. In diesem Fall wird es oft unerlässlich sein, etwa durch eine Beteiligung an einer Gesellschaft, das gesamte Vermögen in mehreren Händen zu belassen. Dabei darf der jeweilige Betriebsnachfolger nicht zu sehr belastet werden; ein wirtschaftlicher Anreiz muss verbleiben. Hier hilft in der Regel nur eine „maßgeschneiderte Lösung“, die einerseits den betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen und andererseits den Interessen und Bedürfnissen aller Betroffenen Rechnung trägt. Die vorweggenommene Erbfolge Die Übertragung eines Betriebes zu Lebzeiten bietet nicht nur die Möglichkeit, den Nachfolger in entsprechender Position auf seine Aufgabe vorzubereiten. Es bieten sich auch Vorteile erbrechtlicher und steuerlicher Art, insbesondere:
Die Entscheidung für eine frühzeitige Übertragung des Betriebes muss aber nicht immer richtig sein. Deshalb sollte eine entsprechende Entscheidung – die nur in Ausnahmefällen widerrufen werden kann – wohl durchdacht sein. Unproblematisch ist in der Regel die Veräußerung des Unternehmens gegen ein vereinbartes Entgelt. Diese führt jedoch zu einer Versteuerung des Veräußerungsgewinnes, soweit der Kaufpreis den Buchwert des Unternehmens übersteigt. Zu berücksichtigen ist hier weiterhin, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können, wenn der Kaufpreis deutlich hinter dem Wert des Unternehmens zurückbleibt und der Unternehmer innerhalb von zehn Jahren nach der Veräußerung verstirbt. In jedem Fall sollte eine Nachfolgeplanung rechtzeitig angegangen werden, und es sollten hierbei die bestehenden erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden.
|
|
[Familienkanzlei] [Die Kanzlei] [Familienrecht] [Erbrecht] [Geschiedenentestament] [Unternehmensnachfolge] [Preise] [Kontakt] [Hinweise] |