|
OLG Köln - BGB § 1361 1
(21. ZS-FamS-, Beschluß v. 18. 9. 2000 - 21 WF 161/00)
Arbeitslosengeld, das an die Stelle von Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit tritt, ist wie dieses nur zur Hälfte auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt anzurechnen.
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus unzumutbarer Arbeit werden im Rahmen der Differenzmethode als bedarfsfähig berücksichtigt.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen:
Das Einkommen der Kl. ist bis einschließlich Dezember 1999 mit monatsdurchschnittlich 2.032,75 DM anzusetzen, wovon Fahrtkosten i. H. von 228 DM abgehen, so daß bereinigt 1 .804,75 DM verbleiben.
Dieses Einkommen hat das AmtsG - soweit es um das Jahr 1999 geht - entsprechend der Berechnungsweise der Kl. nur zur Hälfte berücksichtigt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß das Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit herrührt, weil die Kl. neben der Betreuung der i. J. 1999 erst neun Jahre alt gewordenen Tochter zu einer Erwerbstätigkeit nicht - jedenfalls nicht in dem von ihr tatsächlich ausgeübten Umfang - verpflichtet war.
Ab März 2000 erhöht sich der Unterhaltsanspruch infolge der Arbeitslosigkeit der Kl. auf monatlich 1.038 DM. Das von ihr bezogene Arbeitslosengeld von wöchentlich 292,53 DM x 4,3 gleich monatlich 1.257,88 DM war ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des AmtsG nicht, daß das Arbeitslosengeld anders als das Einkommen, für das es Lohnersatz ist, voll anzurechnen sei, weil die Kl. während ihrer Arbeitslosigkeit an der Kindesbetreuung nicht gehindert sei. Die Kl. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Nach ihren Erklärungen im Termin beruht die Höhe des Arbeitslosengeldes darauf, daß sie sich für eine Wochenarbeitszeit von 27 Stunden zur Verfügung hält. Das schließt ihre Verpflichtung ein, eine entsprechende, ihr angebotene Arbeitsstelle - ggf. ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes - anzunehmen, will sie den Anspruch auf das Arbeitslosengeld in der jetzigen Höhe nicht gefährden. Aus diesen Gründen hält der Senat die unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung von Einkommen aus unzumutbarer Arbeit und Arbeitslosengeld, das an die Stelle des Einkommens tritt, für geboten (ebenso OLG Köln -27. Senat-, FamRZ 1994, 897 = NJW-RR 1994, 2; OLG München, FamRZ 1996, 169; a. A. OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1308: OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 415).
Mitgeteilt von RA Dag HoenerAmtsG Linz am Rhein - ZPO § 127a I; BGB § 1360 a
(FamG, Beschluß v. 21. 7. 2000 - 4 F 15/00)
erschienen in FamRZ 2001, Heft 10, S. 626 f.
|