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AmtsG Linz am Rhein - ZPO § 127a I; BGB § 1360 a
(FamG, Beschluß v. 21. 7. 2000 - 4 F 15/00)
Ein Prozeßkostenvorschuß in Unterhaltssachen kann gewährt werden, wenn der Rechtsstreit nicht mutwillig und offensichtlich aussichtslos ist; eine Prüfung der Erfolgsaussichten wie bei einem Prozeßkostenhilfeantrag findet nicht statt.
(Leitsatz der Redaktion)
Gründe:
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute; aus ihrer Ehe ist ein am 23. 4. 1988 geborener Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Kl. betreut und versorgt wird.
Die Kl. verlangt vom Bekl. die Zahlung laufenden und rückständigen Unterhaltes für sich und den gemeinsamen Sohn und zwar nach Maßgabe der im Schriftsatz v. 3. 6. 2000 enthaltenen Unterhaltsberechnung;
Zwecks klageweiser Durchsetzung dieser Ansprüche verlangt die Kl. vom Bekl. Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (PKV),
Der Antrag auf Zuerkennung eines PKV im Wege der einstweiligen (einstw.) Anordnung (A0) ist gemäß § 127a I ZPO zulässig.
Der materiell-rechtliche Anspruch der Kl. ergibt sich aus § 1361 BGB, wonach ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen kann: dieser Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt umfaßt auch Kosten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung, soweit der geltend gemachte PKV nicht für offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Prozesse erstrebt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1361 Rz. 69; § 1360a Rz. 35).
Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden:
Die Kl. hat in einem eingereichten Klageentwurf die Unterhaltsansprüche für sich und den gemeinsamen Sohn in einem nachvollziehbaren Rechenwerk dargelegt.
Offensichtliche Aussichtslosigkeit kann dem beabsichtigten Unterhaltsrechtsstreit hiernach nicht attestiert werden: in der Sache ist der Bekl. den Berechnungen der Kl. nicht entgegengetreten. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die einstw. AO auf Gewährung eines PKV hat das Gericht keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch Prüfung der Prozeßaussichten wie bei der Prozeßkostenhilfe vorzunehmen (Palandt/Diederichsen, a.a.O., m.w.N.).
Die beabsichtigte Durchsetzung bezifferter Unterhaltsansprüche im Klagewege ist auch nicht deshalb als mutwillig einzustufen, weil der Bekl. in Aussicht gestellt hat, in naher Zukunft seine aktuellen Einkommensbelege komplettieren zu können.
Als Berechnungsgrundlage für Unterhaltsansprüche dient bei abhängiger Tätigkeit üblicherweise das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit das Einkommen aus den letzten drei abgelaufenen Kalenderjahren (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § l Rz. 572).
Im übrigen konkretisiert der Bekl. auch nicht, welche konkreten Auskünfte oder Belege bezüglich welcher Zeiträume er noch nicht im Besitz hat.
Schließlich ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht wegen des in einem anderen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs mutwillig, aufgrund dessen der Bekl. sich gegenüber der Kl. für den Zeitraum von April 2000 bis einschließlich Juli 2000 zu monatlichen A-Kontozahlungen i. H. von 1.500 DM verpflichtete.
Der Vergleich diente dem Zweck, den Lebensbedarf der Kl. und des gemeinschaftlichen Kindes kurzfristig sicherzustellen, ohne daß indessen ein der Höhe nach konkreter Anspruch festgestellt wurde, was sich daraus ergibt, daß sich beide Parteien Nach- bzw. Rückforderungen vorbehielten.
Die Kl. hat indessen einen Anspruch darauf, daß die Unterhaltsansprüche auch der Höhe nach bestimmt werden, was durch die einstw. AO in dem vorbezeichneten Verfahren gerade nicht erfolgte.
Mitgeteilt von RA Dag Hoener
erschienen in FamRZ 2001, Heft 14, S. 927 f.
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