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AmtsG Kerpen - BGB § 1602 I
(FamG, rkr. Urteil v. 15. 2. 2001 - 52 F 67/00)
Bei einer durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten sog. Behindertenausbildung geschieht der Wechsel von einer einfachen zu einer qualifizierten Ausbildung im Rahmen einer Erstausbildung. Das gilt insbesondere, wenn die ursprüngliche Ausbildung als Basis dienen kann und sich die Beendigung der Ausbildung insgesamt nur um ein halbes Jahr verzögert.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Kl. ist der ehel. Sohn des Bekl. aus dessen geschiedener Ehe mit seiner Mutter. Er ist volljährig und befindet sich in einer Berufsausbildung. Diese absolviert er bei einem Berufsbildungswerk. Nachdem er zunächst eine Ausbildung als Metallbearbeiter begonnen hatte, war deren Abschluß zunächst zum 31.7. 2000 vorgesehen. Hierzu kam es indes nicht, weil der Kl. nunmehr - wiederum über das Berufsbildungswerk und von diesem empfohlen - eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker absolviert, die voraussichtlich im Sommer 2001 abgeschlossen sein wird.
Vor dem AmtsG machte der Kl. gegen den Bekl. Kindesunterhalt geltend. Die Parteien schlossen dort am 16. 12. 1999 einen Vergleich dahin, daß der Bekl. sich zur Zahlung von monatlich 667 DM abzüglich anteiligen Kindergeldes bis einschließlich 31. 7. 2000 verpflichtete. Für die Folgezeit gingen die Parteien davon aus, daß der Kl. mit abgeschlossener Berufsausbildung Arbeit finden würde; anderenfalls sollte der Unterhalt dann neu berechnet werden.
Im Hinblick auf die nunmehrige Fortsetzung der Ausbildung macht der Kl. nunmehr über den im vorgenannten Vergleich festgelegten Zeitraum hinaus Unterhalt in gleicher Hohe geltend und behauptet, es handele sich bei der jetzt absolvierten Ausbildung nicht um eine Zweit oder Zusatzausbildung, sondern um eine qualifiziertere Ausbildung gegenüber der ursprünglichen. Dies sei ihm vom Berufsbildungswerk empfohlen und von dort befürwortet worden. Dies sei ihm erst nach Abschluß des vorgenannten Vergleichs bekannt geworden.
Der Bekl. behauptet, der Kl. habe den seinerzeitigen Vergleich, mit dem er - der Bekl. - die Unterhaltsfrage habe abschließend regeln wollen, in Kenntnis der Fortrührung der Ausbildung abgeschlossen und könne sich daher hierauf nicht mehr berufen. Im übrigen handele es sich um eine Zweitausbildung oder Fortbildung, während derer Unterhalt ohnehin nicht mehr geschuldet sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kl. hat Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff.BGB.
Entgegen der Auffassung des Bekl. ist der Kl. als unterhaltsbedürftig anzusehen, denn er befindet sich in der - ersten - Berufsausbildung. Das ergibt sich teilweise bereits aus den vorn Kl. vorgelegten Unterlagen und hat zudem die Beweisaufnahme zur vollständigen Überzeugung des Gerichts erwiesen. Der Zeuge hat sehr eingehend, nachvollziehbar und lebensnah geschildert, daß es sich bei dem Berufsbildungswerk um eine von der Bundesanstalt für Arbeit [BfA] beauftragte Institution handelt und die BfA auch die Ausbildungen der Auszubildenden finanziert. Er hat deutlich gemacht, daß der Auftrag stets beinhaltet, den Auszubildenden die bestmögliche und bestqualifizierte Ausbildung zu verschaffen, d. h. auch ggf. in eine qualifizierte Ausbildung zu wechseln, wenn sich eine entsprechende Eignung und die nötigen Fähigkeiten zeigen. Dies ist nicht nur vernünftig und lebensnah, sondern entspricht auch den Interessen der BfA, die die Ausbildungen finanziert, damit die Auszubildenden später am Arbeitsmarkt vermittelbar sind, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen und nicht auf staatliche Hilfe angewiesen sind.
Der Zeuge hat weiter berichtet, daß es sich bei der ursprünglich begonnenen Ausbildung des Kl. zum Metallbearbeiter um eine sehr einfache, begrenzte Ausbildung handelt, eine Art von Behindertenausbildung mit eingeschränkten Anforderungen. Er hat ferner ausgeführt, daß sich im Lauf der Ausbildung bei dem Kl. zeigte, daß er auch die Voraussetzungen einer qualifizierten Ausbildung erfüllte und eine solche absolvieren könne.
Nachdem dies zunächst von den zuständigen Lehrern und Betreuern befürwortet worden sei, sei sodann vorab bei der BfA geklärt worden, ob von dort weitere Finanzierung erfolge, was positiv beschieden worden sei. Diese interne und externe Klärung habe bis Anfang Januar 2000 gedauert. Wie der Zeuge aus seinen Unterlagen ersehen konnte, fiel die positive Entscheidung - nach Klärung aller, auch finanzieller, Vorfragen - erst Anfang Januar 2000 von selten der ausbildenden Institution; erst am 28. 1. 2000 habe der Kl. den geänderten Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Der Zeuge hat eingehend und lebensnah dargelegt, daß unter normalen Umständen der Kl. hiervon vor dem 5. l. 2000 keine Kenntnis haben konnte, keinesfalls aber dies als sicher annehmen konnte.
Angesichts dieses zeitlichen Hergangs kann nicht angenommen werden, daß der Kl. den Vergleich v. 16. 12. 1999 in Kenntnis einer wahrscheinlich längeren Ausbildungszeit geschlossen hat. Abgesehen davon, daß der Kl. selbst auf mehrfaches Befragen immer wieder erklärt hat, er sei bei Vergleichsschluß von einer planmäßigen Beendigung der Ausbildung im Sommer 2000 ausgegangen, was vollständig der Aussage des Zeugen entspricht, wäre es auch von selten des Kl. wenig vernünftig gewesen, einen bis zum 31. 7. 2000 beschränkten Unterhaltsvergleich zu schließen, wenn für ihn erkennbar nahelag, daß er über diesen Zeitpunkt hinaus in der Ausbildung verbleiben und unterhaltsbedürftig sein würde. Denn er hätte dann ein neues Verfahren in Gang bringen müssen, wie es nun auch geschehen ist. Daß der Kl. es aber hierauf geradezu angelegt haben soll, erscheint nicht sehr lebensnah.
Dem Unterhaltsanspruch steht auch nicht die Art der Ausbildung entgegen. Denn entgegen der Ansicht des Bekl. handelt es sich, wie der Zeuge B. ebenfalls eingehend bekundet hat, um eine Erst- und nicht um eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die wirtschaftlich richtige Entscheidung seitens der ausbildenden Institution (und der finanzierenden BfA) darin lag, den Kl., wenn sich seine Befähigung zu einer qualifizierteren Ausbildung ergibt, eine solche absolvieren zu lassen, zumal die bisherige Ausbildung als Basis dienen kann und sich dadurch eine Verzögerung von nur einem halben Jahr ergibt. Schon die Tatsache, daß die Ausbildung nach entsprechender Überprüfung mit erheblichem Aufwand finanziert wird, macht deutlich, daß dies von allen fachkundigen Beteiligten für sinnvoll erachtet wird. Der Zeuge hat ausgeführt, daß durchaus nicht alle Auszubildenden eine entsprechende Eignung für eine qualifiziertere Ausbildung aufweisen und jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft wird, welche Ausbildung der Eignung, den Fähigkeiten und Neigungen am besten entspricht. Auch hat der Zeuge nachvollziehbar geschildert, daß und weshalb die Betreffenden von einer derartigen Planung zunächst keine Kenntnis erhalten, bis alle Voraussetzungen geklärt sind.
Es leuchtet unmittelbar ein, daß der Kl. — wie der Zeuge erläutert hat — mit der ursprünglichen Ausbildung, die nach Angaben des Zeugen eine sehr schlichte Ausbildung darstellt, deutlich geringere Chancen am Arbeitsmarkt hätte als mit der jetzt absolvierten. Dementsprechend ist letztere nicht nur vom Berufsbildungswerk empfohlen, sondern auch von der BfA gefördert und finanziert worden. Es dürfte auch im Interesse des Bekl. sein, wenn der Kl. eine möglichst qualifizierte Ausbildung mit guten Aussichten auf eine Arbeitsstelle erhält.
Mitgeteilt von RA Dag Hoener
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